RS Vwgh 2004/2/25 2003/09/0115

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §34 Abs23 idF 2002/I/126;
AuslBG §4 Abs6 idF 2002/I/126;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Auslegung der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 23 AuslBG ist von Bedeutung, dass es auch eine Sachverhaltsvoraussetzung für ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG bildet, dass festgelegte Landeshöchstzahlen überschritten sein müssen, ansonsten ein solches Verfahren gar nicht durchzuführen wäre. Dies bedeutet, dass die Überschreitung der Landeshöchstzahl als Sachverhaltselement jeweils zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen ist, weil sich dieses Sachverhaltselement erst zum Prüfzeitpunkt ereignen kann. Daher ist im gegenständlichen Fall die Rechtslage der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090115.X01

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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