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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §34 Abs23 idF 2002/I/126;Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Auslegung der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 23 AuslBG ist von Bedeutung, dass es auch eine Sachverhaltsvoraussetzung für ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG bildet, dass festgelegte Landeshöchstzahlen überschritten sein müssen, ansonsten ein solches Verfahren gar nicht durchzuführen wäre. Dies bedeutet, dass die Überschreitung der Landeshöchstzahl als Sachverhaltselement jeweils zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen ist, weil sich dieses Sachverhaltselement erst zum Prüfzeitpunkt ereignen kann. Daher ist im gegenständlichen Fall die Rechtslage der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090115.X01Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011