RS Vfgh 2007/6/27 G173/06

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

34 Monopole
34/01 Monopole

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
TabakmonopolG 1996 §35 Abs2, Abs6

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Tabaktrafikanten aufAufhebung von Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes betreffend dieKündigung des Bestellungsvertrages mangels Legitimation; keineaktuelle Betroffenheit mangels Verwirklichung vonKündigungstatbeständen bzw Vorliegens einer Kündigung;zivilrechtliche Rechtsschutzeinrichtungen gegen eine allfälligeKündigung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Tabaktrafikanten auf Aufhebung des §35 Abs2 und Abs6 erster Satz TabakmonopolG 1996 mangels Legitimation.

Wenngleich der Abschluss eines Bestellungsvertrages nach dem TabakmonopolG 1996 durchaus Züge einer behördlichen Verleihung aufweist, hat der Gesetzgeber die Beziehungen zwischen der Monopolverwaltung GmbH und den Tabaktrafikanten letztlich doch als privatrechtliche konstruiert, wobei freilich die Rechte und Pflichten der Vertragspartner in ungewöhnlich intensiver Weise vom Gesetz selbst vorherbestimmt sind und die Vertragsfreiheit weitgehend ausgeschlossen wird. Wenn das Gesetz in §35 Abs2 leg cit nun jene Tatbestände umschreibt, bei deren Verwirklichung der Bestellungsvertrag zu kündigen ist, dann wird damit das Verhalten der Monopolverwaltung GmbH offenbar in doppelter Hinsicht determiniert:

Zum einen muss die Vorschrift wohl so verstanden werden, dass der Bestellungsvertrag nur aus den dort vorgesehenen Gründen gekündigt werden kann, andere Kündigungsgründe somit nicht in Betracht kommen. Zum anderen wird der GmbH die Kündigung - folgt man dem Wortlaut - zur Pflicht gemacht; letzteres ist jedoch in Verbindung mit den weiteren Absätzen dieser Vorschrift zu lesen, die nicht nur - vor Ausspruch der Kündigung - verpflichtend eine Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten verlangen, sondern als Alternative für bestimmte Kündigungstatbestände auch die Verwarnung oder die Verhängung einer Geldbuße vorsehen. Innerhalb dieser Sanktionen hat die GmbH sachgerecht auszuwählen: Sieht das Gesetz an Stelle einer Kündigung die Möglichkeit anderer, milderer Sanktionen vor, dann kann dies nur so verstanden werden, dass die dem jeweiligen Sachverhalt angemessene Sanktion zur Anwendung zu kommen hat.

Es ist offensichtlich, dass die Kündigungssanktion des §35 Abs2 ebenso wie die Sanktion des §35 Abs6 leg cit (Geldbuße statt Kündigung) den Antragsteller aktuell nicht betreffen, solange die Tatbestände des §35 Abs2 leg cit - insbesondere der Tatbestand der Z2 - weder von ihm verwirklicht noch seine Verwirklichung (wenn auch zu Unrecht) von der Monopolverwaltung GmbH angenommen wird. Sollte es aber - obwohl objektiv ein Kündigungsgrund gar nicht vorliegt - zu einer Kündigung des Bestellungsvertrages durch die Monopolverwaltung GmbH kommen, stehen dagegen die zivilrechtlichen Rechtsschutzeinrichtungen (Klage auf Zuhaltung des Bestellungsvertrages und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §381 EO) zur Verfügung. Eine für unangemessen gehaltene Sanktion könnte der Trafikant im Übrigen auch mittels einer vorbeugenden Feststellungsklage einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich machen. Im Rahmen solcher Verfahren kann auch die Frage releviert werden, ob die Sanktionen des §35 Abs2 bzw Abs6 TabakmonopolG 1996 verfassungskonform sind.

Entscheidungstexte

  • G 173/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2007 G 173/06

Schlagworte

Tabakmonopol, VfGH / Individualantrag, Hoheitsverwaltung,Privatwirtschaftsverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G173.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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