RS Vwgh 2004/2/25 2002/09/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Abs1 Z17;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0076 E 22. Oktober 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Von einem als Milderungsgrund zu wertenden Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Hinweis OGH 17.7.1973, 13 Os 87/73; Sommergruber/Reger, Das Finanzstrafgesetz, Band 1, E 23 Abs 2 C/16).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002090028.X03

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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