RS Vwgh 2004/2/25 99/13/0171

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1;
GewStG §1 Abs2 Z2;
GewStG §8 Z1;

Rechtssatz

Mit der erweiterten Kürzungsbestimmung des § 8 Z 1 zweiter Satz GewStG sollte eine von einer Kapitalgesellschaft ausgeübte Tätigkeit, der an sich die Merkmale eines Gewerbebetriebes fehlen und die nur mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, hinsichtlich der Ertragsbesteuerung mit der Tätigkeit eines Einzelunternehmers bzw. einer Personengesellschaft gleichgestellt werden sollte (Hinweis E 11. Juni 1986, 84/13/0171; E 26. Februar 2003, 98/13/0065). Zur Frage der Abgrenzung dieser Tätigkeiten hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 31. Mai 1983, 82/14/0188, auf welches sich das Erkenntnis vom 26. Februar 2003, 98/13/0065, unter anderem stützt, zum Ausdruck gebracht, dass unter nicht als gewerblich im Sinne des § 23 Z 1 EStG 1972 anzusehender Vermögensverwaltung in erster Linie die Nutzung eigenen Vermögens durch Fruchtziehung - bei unbeweglichem Vermögen durch Vermietung und Verpachtung - zu verstehen ist. Steht eine solche Fruchtziehung aus dem Vermögen im Vordergrund, schließen einzelne Zu- und Verkäufe von Liegenschaften die Annahme einer derartigen Vermögensverwaltung noch nicht aus. Erst wenn die Vermögensumschichtung (die Vermögensverwertung) entscheidend im Vordergrund steht, liegt keine Vermögensverwaltung mehr vor. Die Grundstücksgeschäfte erfolgen dann im Rahmen eines Gewerbebetriebes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999130171.X01

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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