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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §58;Rechtssatz
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand dem deswegen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zwei als Tribunalen eingerichteten Behörden (Hinweis Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 11 zu §§ 58 bis 64 FinStrG) vorzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130149.X12Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013