RS Vwgh 2004/2/25 2003/12/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1 Z6 idF 1972/214;
GehG 1956 §15 Abs2 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §15 Abs6 idF 1972/214;
GehG 1956 §18 idF 2000/I/094;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/12/0146 E 16. Dezember 1998 RS 1 (hier: ohne den letzten Halbsatz und den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) an sich verwendungsbezogen gebühren. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, so führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren. Diese Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch auf Nebengebühren besteht auch bei den pauschaliert bemessenen Nebengebühren, wenn diese auch in bestimmten Fällen gelockert ist (Hinweis E 8.11.1995, 92/12/0250 ua; hier: Wegfall der bisherigen Verwendung durch eine - möglicherweise rechtswidrige - Verwendungsänderung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120065.X03

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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