RS Vfgh 2007/6/27 G24/06

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/02 Besonderes Pensionsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BundesbahnG 1992 §52
Bundesbahn-PensionsG (Art12 PensionsreformG 2001)
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Bediensteten derÖsterreichischen Bundesbahnen im Aktivstand auf Aufhebung näherbezeichneter Bestimmungen des ÖBB-Pensionsgesetzes; keine bestimmteBezeichnung der im Hauptantrag zur Aufhebung beantragtenBestimmungen; Antragsteller nicht Normadressat der im Eventualantraggenannten Bestimmungen; Bedenken gegen eine Bestimmung desBundesbahngesetzes nicht im Einzelnen erkennbar

Rechtssatz

Der Hauptantrag enthält keine bestimmte Bezeichnung der Bestimmungen, deren Aufhebung begehrt wird. Eine dem Antrag entsprechend formulierte Gesetzesaufhebung kommt angesichts dieser Unbestimmtheit nicht in Betracht.

Das Fehlen eines ausreichend bestimmten Aufhebungsbegehrens ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einer Verbesserung nicht zugänglich.

Zum Eventualantrag auf Aufhebung des §4 Z3 Bundesbahn-PensionsG iVm §53a Abs2 leg cit idF BGBl I 71/2003, des §5 Abs2 und Abs3 idF BGBl I 142/2004 sowie des §8 Abs1 iVm §65 Abs1 idF BGBl I 71/2003 (Regelung der Ruhe- und Versorgungsbezüge), des §61 bis §71 idF BGBl I 142/2004 (fehlerhafte Bezeichnung, gemeint wohl §66 bis §71:

an Bezieher von Ruhebezügen, an die ÖBB Dienstleistungs GmbH bzw an die in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger gerichtete Bestimmungen), von Wortfolgen in §38 Abs1 und des §38 Abs1 litc idF BGBl I 130/2003 (Todesfallbeitrag der Hinterbliebenen nach einem Beamten des Dienststandes):

Antragsteller als Bediensteter des Aktivstandes nicht Normadressat der genannten Bestimmungen.

Es ist weiters nicht erkennbar, welche der vom Antragsteller insgesamt vorgebrachten Bedenken §52 Abs5 Z5 BundesbahnG (fehlerhafte Bezeichnung als Bundesbahn-PensionsG) betreffen, der ausschließlich regelt, dass der gemäß (dem nicht bekämpften) Abs3b des §52 BundesbahnG zu entrichtende Pensionsbeitrag in Höhe von 10,25% sowie Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von 4,8% in bestimmten Fällen auf die in §52 Abs5 Z5 BundesbahnG genannten Beträge reduziert wird.

Entscheidungstexte

  • G 24/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2007 G 24/06

Schlagworte

Bundesbahnen, Bundesbahnbedienstete, VfGH / Individualantrag,Dienstrecht, Ruhestandsversetzung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH /Bedenken, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G24.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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