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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Im Falle der Nichterledigung einer Berufung durch die Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionsweg gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen (vgl. die Beschlüsse vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0033, und vom 4. April 2002, Zl. 2001/06/0150).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030257.X01Im RIS seit
26.04.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017