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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §2 Abs1;Rechtssatz
Unter der Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dient, ist die Erfüllung von Aufgaben durch diese Körperschaft zu verstehen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind, sei es, dass sie ihr ausdrücklich durch die Rechtsordnung zugewiesen sind oder dass sie sich aus ihrem allgemeinen Aufgabenkreis ergeben (Hinweis E 17. Oktober 2001, 99/13/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130163.X01Im RIS seit
26.03.2004