RS Vwgh 2004/2/25 2003/13/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KStG 1966 §2 Abs1;
KStG 1966 §2 Abs4;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;

Rechtssatz

Unter der Tätigkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dient, ist die Erfüllung von Aufgaben durch diese Körperschaft zu verstehen, die ihr in ihrer Eigenschaft als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten sind, sei es, dass sie ihr ausdrücklich durch die Rechtsordnung zugewiesen sind oder dass sie sich aus ihrem allgemeinen Aufgabenkreis ergeben (Hinweis E 17. Oktober 2001, 99/13/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130163.X01

Im RIS seit

26.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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