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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
GehG 1956 §112f idF 1999/I/127;Rechtssatz
Für das Kriterium der Brauchbarkeit einer Wohnung ist lediglich eine beliebige Beheizbarkeit der Wohnung zu fordern (vgl. die Entscheidung des OGH vom 11. Juni 1991, 5 Ob 1037/91 = MietSlg. 43.200). Eine Etagenheizung oder eine ihr gleichwertige stationäre Heizung ist dagegen ausschließlich für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A Voraussetzung (§ 15a Abs. 1 Z 1 MRG). Ihr Fehlen führt somit bloß zur Ausstattungskategorie B und ist somit mit einem 25 %igen Abschlag von dem für die Normwohnung festgelegten Richtwert ausreichend berücksichtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120155.X05Im RIS seit
23.03.2004