RS Vwgh 2004/2/25 2001/12/0155

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §112f idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a idF 1999/I/127;
MRG §15a Abs1 Z1;
MRG §15a Abs1 Z2;
MRG §15a Abs1 Z3;
MRG §15a Abs1 Z4;
MRG §16 Abs2;
MRG §16 Abs3;
MRG §16 Abs4;
MRG §16 Abs5;

Rechtssatz

Für das Kriterium der Brauchbarkeit einer Wohnung ist lediglich eine beliebige Beheizbarkeit der Wohnung zu fordern (vgl. die Entscheidung des OGH vom 11. Juni 1991, 5 Ob 1037/91 = MietSlg. 43.200). Eine Etagenheizung oder eine ihr gleichwertige stationäre Heizung ist dagegen ausschließlich für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A Voraussetzung (§ 15a Abs. 1 Z 1 MRG). Ihr Fehlen führt somit bloß zur Ausstattungskategorie B und ist somit mit einem 25 %igen Abschlag von dem für die Normwohnung festgelegten Richtwert ausreichend berücksichtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120155.X05

Im RIS seit

23.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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