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L20017 Personalvertretung TirolNorm
GdPVG Tir 1990 §27 Abs4;Rechtssatz
§ 27 Abs. 4 Tir GdPVG 1990 sieht ausdrücklich vor, dass mangelhafte Wahlvorschläge von der Wahlkommission im Mängelbehebungsverfahren zurückzustellen sind. Dies kann durch die bloße Mitteilung eines Mangels durch den Vorsitzenden der Wahlkommission nicht ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090097.X03Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008