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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Die gerügte Verletzung des "§ 44a VStG" liegt nicht vor, weil die von der Behörde erster Instanz (betreffend die Beschäftigung von Ausländern durch eine Arbeitgeberin ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung) in die Tatumschreibung zusätzlich aufgenommenen Angaben über die Baustelle und die Art der durchgeführten Arbeiten unerheblich und entbehrlich waren, sodass sie ohne weiteres entfallen konnten. Nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 6.9.1993, Zlen. 93/09/0152 und 0153, und E 8.9.1993, Zl. 93/09/0160) ist die Angabe des Firmensitzes des Arbeitgebers im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides als Tatortangabe der unerlaubten Ausländerbeschäftigung ausreichend. Die Angabe des Ortes, wo Ausländer die Arbeitsleistungen erbrachten (hier: eine näher bezeichnete Baustelle), dient lediglich der (nicht notwendigen weiteren) Individualisierung der dem Arbeitgeber vorgeworfenen Tathandlungen. Hier betreffend Privatzimmervermieterin als Arbeitgeberin.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090118.X01Im RIS seit
26.03.2004