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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TKG 1997 §101 letzter Satz idF 1999/I/188;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/03/0290 E 25. Februar 2004Rechtssatz
Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Bestimmung des § 101 TKG jedem Teilnehmer an Telekommunikationsdiensten "Schutz vor unerbetenen Anrufen oder ähnlichen Kommunikationsleistungen" (so der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, G 267/01 ua.) zu gewähren. Bei der Auslegung des Begriffs "elektronische Post" ist dieser Schutzzweck zu berücksichtigen, sodass eine einschränkende Auslegung, wonach dieser Begriff nur Internet E-Mails umfasse, nicht in Betracht kommt, zumal die Belästigung durch unerwünschte SMS-Nachrichten - auf die der Empfänger jedenfalls zu reagieren hat, sei es auch durch das von ihm im Einzelfall vorzunehmende Löschen - durchaus mit der Belästigung durch unerbetene Anrufe oder Internet E-Mails vergleichbar ist. Schließlich kann aus der nunmehr durch § 107 Abs. 2 bis 5 TKG 2003 erfolgten Neuregelung unverlangter Zusendungen von elektronischer Post, die ausdrücklich SMS einbezieht, nicht geschlossen werden, dass diese bisher nicht vom Begriffsumfang der elektronischen Post iSd § 101 TKG umfasst gewesen wären.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030284.X03Im RIS seit
02.04.2004Zuletzt aktualisiert am
23.04.2010