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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26a Abs1;Rechtssatz
Nach dem im Beschwerdefall maßgeblichen § 26a Abs. 1a StVO 1960 kommt es nicht darauf an, ob die Fahrt eine solche war, die für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich war. Vielmehr sind die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Warnzeichen mit blauem Licht und Schallzeichen mit Aufeinanderfolge verschieden hoher Töne ausgestattet sind, auch außerhalb von Einsatzfahrten - unter anderem - an ein Verbot gemäß § 52 lit. a Z. 2 StVO 1960 nicht gebunden, wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke bestehen. Sinn dieser Bestimmung war, wie aus den Materialien hervorgeht (vgl. Pürstl-Somereder, Straßenverkehrsordnung11, S. 464) "unnötige Verzögerungen ... im Sinne einer effizienten Verwaltung" zu vermeiden. Dass das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug "nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften" mit den in Rede stehenden Einrichtungen ausgestattet war, ist nicht strittig. Ferner ist zu beachten, dass bei dem hier in Rede stehenden Verbot gemäß § 52 lit. a Z. 2 StVO 1960 eine Ausnahme für andere Kraftfahrzeuge bestand. Der Ausnahmetatbestand des § 26a Abs. 1a StVO 1960 war daher im vorliegenden Fall gegeben, ohne dass geprüft werden musste, ob die Einsatzfahrt "erforderlich" im Sinne des § 26a Abs. 1 StVO 1960 war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030131.X01Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008