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50/01 GewerbeordnungNorm
BetriebsO 1994 §4 Abs3 idF 1994/1028;Rechtssatz
Weder im Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 noch in der Gewerbeordnung 1994 oder in den Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO) finden sich - außer im zweiten Satz des § 4 Abs. 3 BO - Regelungen, wie vorzugehen ist, damit der Taxilenker bei Verlust oder Diebstahl seines Taxilenkerausweises in den Besitz eines neuen Taxilenkerausweises gelangt, um wieder im Fahrdienst eingesetzt werden zu können. Hiefür kann jedoch auf für vergleichbare Fälle getroffene Regelungen zurückgegriffen werden. Vor dem rechtlichen Hintergrund etwa der § 41 Abs. 4 KFG 1967 und § 15 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 4 FSG 1997 kann daher ein neuer Taxilenkerausweis ausgestellt werden, wenn keine Bedenken gegen das Weiterbestehen der Voraussetzungen nach § 6 BO bestehen und glaubhaft gemacht wird, dass der Taxilenkerausweis in Verlust geraten oder gestohlen worden ist. Eine behördliche Beschlagnahme bzw. die Aufnahme des Ausweises in ein behördliches oder gerichtliches Depot ist nicht einem Verlust im dargestellten Sinn gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030420.X01Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008