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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;Rechtssatz
Die Unterteilung eines - in seiner Gesamtheit gesehen - unstrittig gemischt genutzten Raumes durch eine bloße Regalwand in einen Raumteil mit privater oder gemischter Nutzung und einen anderen Raumteil mit geltend gemachter ausschließlich beruflicher Nutzung bewirkte keine Beseitigung der gemischten Nutzung des mit der Regalwand unterteilten Raumes. Die vom Abgabepflichtigen geltend gemachten Aufwendungen für den ausschließlich beruflich genutzten Teil des Ateliers seiner Wohnung fielen damit schon unter die Abzugsverbote des § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988. Umsatzsteuerlich resultierte daraus das Fehlen der Abzugsberechtigung für damit im Zusammenhang geleistete Vorsteuerbeträge aus dem Grunde des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994. Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie stand dem im Beschwerdefall anders als in den Fällen der hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2003, 99/15/0177, vom 19. Dezember 2002, 2001/15/0093, und vom 24. September 2002, 98/14/0198, nicht entgegen, weil nur die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 herbeigeführte Einschränkung des Vorsteuerabzuges aus Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, nach den Erwägungen der genannten Erkenntnisse durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt wird, während dem Vorsteuerabzug im Beschwerdefall schon die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988 entgegenstehen, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 auch verweist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130124.X03Im RIS seit
14.04.2004Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011