RS Vwgh 2004/2/25 2003/13/0124

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;
EStG 1988 §16;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §4;
EURallg;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 lita;

Rechtssatz

Die Unterteilung eines - in seiner Gesamtheit gesehen - unstrittig gemischt genutzten Raumes durch eine bloße Regalwand in einen Raumteil mit privater oder gemischter Nutzung und einen anderen Raumteil mit geltend gemachter ausschließlich beruflicher Nutzung bewirkte keine Beseitigung der gemischten Nutzung des mit der Regalwand unterteilten Raumes. Die vom Abgabepflichtigen geltend gemachten Aufwendungen für den ausschließlich beruflich genutzten Teil des Ateliers seiner Wohnung fielen damit schon unter die Abzugsverbote des § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988. Umsatzsteuerlich resultierte daraus das Fehlen der Abzugsberechtigung für damit im Zusammenhang geleistete Vorsteuerbeträge aus dem Grunde des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994. Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie stand dem im Beschwerdefall anders als in den Fällen der hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 2003, 99/15/0177, vom 19. Dezember 2002, 2001/15/0093, und vom 24. September 2002, 98/14/0198, nicht entgegen, weil nur die mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996 herbeigeführte Einschränkung des Vorsteuerabzuges aus Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet, nach den Erwägungen der genannten Erkenntnisse durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt wird, während dem Vorsteuerabzug im Beschwerdefall schon die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 lit. a EStG 1988 entgegenstehen, auf welche die Vorsteuerabzugsregelung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 auch verweist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130124.X03

Im RIS seit

14.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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