RS Vwgh 2004/2/25 99/12/0127

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3 idF 1994/550;
GehG 1956 §121 Abs4a idF 1996/201;
GehG 1956 §121 Abs4b idF 1996/201;
GehG 1956 §16 idF 1992/873;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 90/12/0129, mwN) geht ein Vergleich zwischen der Abgeltung von Überstunden nach § 16 GehG 1956 und der Bemessung der quantitativen Komponente der Leiterzulage schon deshalb ins Leere, weil es sich bei der Überstundenvergütung und der Leiterzulage um zwei ganz verschiedene besoldungsrechtliche Einrichtungen (VfSlg. 7167/1973) handelt. Das Gesetz enthält auch keinen Hinweis darauf, dass bei der Bemessung einer Verwendungszulage auf die Regelungen des Überstundenentgelts in irgendeiner Weise Bedacht zu nehmen ist. Gegen diese Regelung (unterschiedliche Behandlung von Funktionsträgern und sonstigen Beamten in Bezug auf die Abgeltung von Überstunden) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu VfSlg. 7167/1973, sowie zur Verwendungsabgeltung i.V.m.

§ 30a Abs. 1 Z 3 GehG 1956, VfSlg. 9905/1983; siehe auch VfSlg. 14888/1997, in dem die Verringerung der Mehrleistungskomponente in § 121 Abs. 4a und 4b GehG 1956 als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft wurde).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120127.X02

Im RIS seit

02.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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