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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1993, Zl. 90/12/0129, mwN) geht ein Vergleich zwischen der Abgeltung von Überstunden nach § 16 GehG 1956 und der Bemessung der quantitativen Komponente der Leiterzulage schon deshalb ins Leere, weil es sich bei der Überstundenvergütung und der Leiterzulage um zwei ganz verschiedene besoldungsrechtliche Einrichtungen (VfSlg. 7167/1973) handelt. Das Gesetz enthält auch keinen Hinweis darauf, dass bei der Bemessung einer Verwendungszulage auf die Regelungen des Überstundenentgelts in irgendeiner Weise Bedacht zu nehmen ist. Gegen diese Regelung (unterschiedliche Behandlung von Funktionsträgern und sonstigen Beamten in Bezug auf die Abgeltung von Überstunden) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu VfSlg. 7167/1973, sowie zur Verwendungsabgeltung i.V.m.
§ 30a Abs. 1 Z 3 GehG 1956, VfSlg. 9905/1983; siehe auch VfSlg. 14888/1997, in dem die Verringerung der Mehrleistungskomponente in § 121 Abs. 4a und 4b GehG 1956 als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft wurde).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120127.X02Im RIS seit
02.06.2004