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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Rechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Behörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (Hinweis E 29. November 2000, 2000/13/0196; E 19. Dezember 2000, 2000/14/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130250.X01Im RIS seit
18.03.2004