Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchWiederaufnahme eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens wegenErschleichung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides; Verletzungim Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durchersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheidesaufgrund Unzuständigkeit der Grundverkehrsbehörde; Zuschlagserteilungim Zwangsversteigerungsverfahren kein "Scheingeschäft"; Wirksamwerdendes Zuschlags erst nach grundverkehrsbehördlicher GenehmigungRechtssatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Wiederaufnahme eines grundverkehrsbehördlichen Verfahrens wegen Erschleichung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides iSd §69 Abs1 Z1 AVG (Auftreten der beteiligten Partei beim Grundstückserwerb als Strohmann für eine polnische Staatsangehörige).
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides aufgrund Unzuständigkeit der Grundverkehrsbehörde (Spruchpunkt 2).
Soweit die belangte Behörde aus der von ihr getroffenen Feststellung, dass R F als Ersteher beim exekutionsweisen Erwerb der Liegenschaft lediglich zum Zwecke der Umgehung des Grundverkehrsrechts aufgetreten ist, um diese Liegenschaft für E J zu erwerben, den Schluss zieht, dass der zu beurteilende Rechtserwerb nicht den "Geltungserfordernissen" des §1 Abs1 Tir GVG 1996 entspricht und daher das Grundverkehrsgesetz gegenständlich nicht anzuwenden sei, verkennt sie den rechtlichen Charakter des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren. Für einen für das grundverkehrsbehördliche Verfahren maßgeblichen Rechtserwerb im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens kann es nämlich nur auf die - mittels gerichtlichem Beschluss erfolgende - Erteilung des Zuschlags ankommen und nicht (auch oder gar ausschließlich) auf die Motive des Meistbietenden. Die Zuschlagserteilung konnte daher nicht nur einen "Scheinerwerb" bewirken oder ein "Scheingeschäft" darstellen.
Aufhebung auch des mit Spruchpunkt 2 in untrennbarem Zusammenhang stehenden Spruchpunktes 3 des angefochtenen Bescheides (betr Abweisung der Berufung des R F gegen den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid).
Kostenzuspruch: Da der Beschwerdeführer in zwei Punkten durchgedrungen ist (Aufhebung von zwei der drei Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, im Übrigen Abweisung der Beschwerde), waren nur zwei Drittel der Kosten zuzusprechen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Verwaltungsverfahren,Wiederaufnahme, Behördenzuständigkeit, Umgehungsgeschäft, BescheidTrennbarkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B3563.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009