RS Vwgh 2004/2/25 2003/09/0097

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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L20017 Personalvertretung Tirol
63/07 Personalvertretung

Norm

GdPVG Tir 1990 §27 Abs4;
GdPVG Tir 1990 §27 Abs5;
GdPVG Tir 1990 §27 Abs6;
GdPVG Tir 1990 §27 Abs7;
GdPVG Tir 1990 §27 Abs8;
GdPVG Tir 1990 §27;
PVWO 1967 §10 Abs1 idF 1999/II/294;
PVWO 1967 §10 Abs3 idF 1999/II/294;

Rechtssatz

Die Abs. 5 bis 7 des § 27 Tir GdPVG 1990 regeln die weitere Vorgangsweise der Wahlkommission, nachdem sie einen allenfalls erforderlichen Mängelbehebungsauftrag erteilt hat. Aus der Regelungsabfolge der Abs. 4 und 5 des § 27 Tir GdPVG 1990 wird deutlich, dass über die Gültigkeit der Wahlvorschläge gemäß Abs. 5 erst nach einem allfälligen Mängelbehebungsverfahren gemäß Abs. 4 zu befinden ist. Der belangten Behörde ist daher Recht zu geben, dass die Abfolge der einzelnen Absätze des § 27 Tir GdPVG 1990 den Willen des Gesetzgebers erkennen lassen, die Einbringung von Wahlvorschlägen möglichst zu erleichtern und den Wählergruppen eine umfassende Chance zur Mängelbehebung zuzubilligen. Es kann ihr auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die Wahlkommission zur Zurückweisung der gegenständlichen Wahlvorschläge der mitbeteiligten Partei nicht ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 27 Abs. 4 Tir GdPVG 1990 berechtigt war, weil es sich auch beim Mangel der erforderlichen Anzahl von Unterstützungserklärungen um einen grundsätzlich behebbaren Mangel handelt. Die Bedeutung der Abs. 7 und Abs. 8 des § 27 Tir GdPVG 1990 ist im Übrigen darin zu sehen, dass einerseits in Abs. 7 festgelegt ist, in welchen Fällen Wahlvorschläge zur Gänze als ungültig zu erklären und zurückzuweisen sind, in Abs. 8 anderseits jene Fälle genannt sind, in denen nur eine teilweise Ungültigerklärung zu erfolgen hat. Dass in den in den Abs. 7 und 8 angeführten Fällen kein Mängelbehebungsverfahren gemäß Abs. 4 durchzuführen wäre, ist diesen Vorschriften nicht zu entnehmen. Weiters Ausführungen insbesondere zu den ähnlichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - BPVWO, BGBl. Nr. 215/1967 i.d.F. BGBl. II Nr. 294/1999.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003090097.X02

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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