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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des "Absenders" bestraft, weil nicht dafür gesorgt worden sei, dass "dem Beförderer" die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt worden seien. Die Verwirklichung einer derartigen Übertretung ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist. Nach der von der belangten Behörde angewendeten Bestimmung (§ 13 Abs. 1 Z. 1 GGBG) darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat. Der im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tatvorwurf, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hätte als Absender an sich selbst (als Beförderer) erforderliche Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilen müssen, ist nicht schlüssig.
Schlagworte
Mängel im SpruchBeweisefreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001030373.X01Im RIS seit
22.03.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008