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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall kann bei der in der Aufforderung zur Rechtfertigung und im Bescheid der Behörde erster Instanz verwendeten Formulierung, dass die mitbeteiligte Partei näher bezeichnete Ausländer "beschäftigt" und dabei das AuslBG übertreten habe, im Lichte der im vorliegenden E angeführten Rechtsschutzerwägungen kein Zweifel daran bestehen, dass sie dies in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber tat. Daher stellten die genannte Aufforderung zur Rechtfertigung und auch der Bescheid der Behörde erster Instanz taugliche Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar, und es entsprach auch der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz den Erfordernissen des § 44a Z. 1 VStG. Der ohne weitere Qualifikation an eine bestimmte Person gerichtete Vorwurf, bestimmte Ausländer entgegen dem AuslBG beschäftigt zu haben, reicht im Sinne der genannten Bestimmungen für die Belangung dieser Person als Beschäftiger aus (Hinweis E 16. September 1998, Zl. 97/09/0018).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090047.X01Im RIS seit
26.03.2004Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011