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E1ENorm
11997E039 EG Art39;Rechtssatz
Insoweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, es bestehe für polnische Staatsangehörige "Niederlassungsfreiheit" bzw. "Dienstleistungsfreiheit", ist zu erwidern, dass diese Freiheiten seiner Bestrafung wegen der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers (eines polnischen Staatsangehörigen) gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht entgegen stehen, weil für die Bedingung und die Modalitäten der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht die Niederlassungs- oder die Dienstleistungsfreiheit, sondern die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in Betracht kommt. Dass für polnische Staatsangehörige zur Tatzeit (näher bezeichneter Zeitpunkt am 5. März 1999) wegen des in Österreich zu beachtenden Rechts auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer bereits die Gleichbehandlung (Gleichstellung) mit Inländern bestanden habe und deshalb das AuslBG auf Sachverhalte wie im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden gewesen wäre, ist weder dem Kapitel I ("Freizügigkeit der Arbeitnehmer") zu Titel IV ("Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr") in dem Assoziationsabkommen mit der Republik Polen (ABl. Nr. L 348 vom 31/12/1993) bzw. dem dazu ergangenen Urteil des EuGH vom 27. September 2001 in der Rechtsache C-63/99, The Queen gegen Secretary of State for the Home Department, ex parte Wieslaw Gloszczuk und Elzbieta Gloszczuk, zu entnehmen, noch behauptet der Beschwerdeführer, dass eine derartige Freizügigkeit für polnische Staatsangehörigkeit bestünde (vgl. im Gegenteil die unter anderem von Österreich mit den neuen Mitgliedstaaten ausgehandelten und vereinbarten Übergangsfristen für einen nach dem Beitritt zur EU erfolgenden künftigen Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt, der aufgrund dieser Vereinbarungen schrittweise erfolgen soll; dass diese Vereinbarungen entbehrlich gewesen sein sollten, weil ohnedies die Freizügigkeit für polnische Staatsangehörige bereits vor dem Beitritt der Republik Polen zur EU bestanden habe, ist nicht zu finden).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0063 Gloszczuk VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090195.X04Im RIS seit
26.03.2004Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015