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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/04/0205 E 25. Februar 2004 RS 1Stammrechtssatz
§ 130 zweiter und dritter Satz MinroG trifft eine § 13 Abs. 3 AVG vergleichbare Bestimmung. Sind die vorzulegenden Unterlagen mangelhaft und wird einem Verbesserungsauftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nicht Rechnung getragen, so ist die Anzeige gemäß § 130 MinroG zurückzuweisen (vgl. das E vom 25. Februar 2004, Zl. 2002/04/0204). Die Zurückweisung der Anzeige setzt jedoch voraus, dass vor Erlassung der bescheidmäßigen Zurückweisung ein Verbesserungsauftrag gemäß § 130 zweiter Satz MinroG ergangen ist. Der von der belangten Behörde erkannte inhaltliche Mangel konnte daher im Lichte des § 130 zweiter und dritter Satz MinroG nicht ohne Weiteres zur Zurückweisung führen (vgl. zu § 13 Abs. 3 AVG etwa das E vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0003).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040206.X01Im RIS seit
31.03.2004