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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Unternehmer verschiedene Tätigkeiten in mehreren Betrieben oder im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet, objektive Grundsätze heranzuziehen, wobei ein einheitlicher Betrieb dann vorliegt, wenn die mehreren Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind, was bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zutrifft und nach dem Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall zu beurteilen ist (Hinweis E 25. Februar 2003, 98/14/0088; E 13. März 1997, 95/15/0124; E 30. September 1992, 90/13/0033; Doralt, EStG7, § 4, Tz 24 ff; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 5 zu § 4 EStG 1988). Ein organisatorischer Zusammenhang einer Vortragstätigkeit mit der Betätigung als Facharzt ist nicht zu erkennen, weil es zur Durchführung von Seminaren und Vortragsreihen gänzlich anderer organisatorischer Maßnahmen als derjenigen bedarf, die für den Betrieb einer Arztpraxis erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000130092.X03Im RIS seit
17.03.2004