RS Vfgh 2007/6/27 V13/06

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

L2 Dienstrecht
L2600 Lehrer

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
LDG 1984 §13a
Oö Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgeG §27
Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines pensionierten Landeslehrersauf Aufhebung von Bestimmungen in der Satzung der Oö Lehrer-Kranken-und Unfallfürsorge bezüglich des Erlöschens des Anspruchs auf eineVersehrtenrente mangels Legitimation; Erwirkung einesFeststellungsbescheides zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags eines pensionierten Landeslehrers auf Aufhebung von Bestimmungen in Punkt 129 der Satzung der Oö Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge.

Meint der Antragsteller, er habe - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - sowohl von Gesetzes als auch von Verfassungs wegen (unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes) nach wie vor - ungeachtet seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß §13a LDG (Vorruhestandsmodell) - einen Anspruch auf (die seinerzeit bescheidmäßig zugesprochene) Versehrtenrente, so wäre darüber von der zuständigen Behörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse des Antragstellers an einer solchen Feststellung gegeben ist. Erfolgsaussichten in der Sache selbst nicht relevant.

Entscheidungstexte

  • V 13/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2007 V 13/06

Schlagworte

Dienstrecht, Lehrer, Landeslehrer, Ruhestandsversetzung,Unfallversicherung, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V13.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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