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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §158;Rechtssatz
Gemäß § 158 FinStrG müssen im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahmen im Rechtsmittelverfahren nur wiederholt werden, wenn dies zur Ermittlung des wahren Sachverhaltes notwendig ist. Ist die Rechtsmittelbehörde gesetzlich befugt, an die Stelle der Beweiswürdigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz ihre davon abweichende Würdigung zu setzen, sogar ohne die im erstinstanzlichen Verfahren aufgenommenen Beweise neuerlich aufzunehmen, dann bedarf es auch im Falle der Übernahme der erstinstanzlichen Beweiswürdigung regelmäßig keiner Wiederholung der Beweisaufnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999130149.X03Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013