Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13b;Rechtssatz
Bei dem strittigen Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z 1 GehG 1956 handelt es sich um einen kraft Gesetzes bestehenden Anspruch. Ausgangspunkt für die Berechnung der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b GehG 1956 ist der Tag der Entstehung des konkreten Anspruchs. Das ist im Beschwerdefall, bei dem es sich um einen Zulagenanspruch handelt, der nach § 3 Abs. 2 GehG 1956 Teil des Monatsbezuges ist, der Monatserste (vgl. dazu §§ 6 und 7 GehG 1956 sowie das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zlen. 94/12/0046, 0047). Mangels im Gesetz für den Monatsbezug vorgesehener Aliquotierungsregeln ist im Hinblick auf die im Beschwerdefall erstmalige Geltendmachung eines Zulagenanspruches im November 1994 Verjährung für den Teilzeitraum vom 1. Juli 1989 bis 30. November 1991 eingetreten (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120009.X03Im RIS seit
23.03.2004