RS Vwgh 2004/2/25 2002/03/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art2 Abs1 lita;
EURallg;
TKG 1997 §3 Z16;
TKG 1997 §41 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/03/0270 E 27. Mai 2004

Rechtssatz

Nach einem näher bezeichneten Antrag der Beschwerdeführerin sollte das von ihr für die "neue Verkehrsart" (Anrufe von öffentlichen Sprechstellen zu "free-phone-services") begehrte Entgelt neben den Originierungskosten, durch welche die reine Transportleistung abgedeckt sei, "einen entsprechenden Erhaltungsbeitrag für die öffentliche Sprechstelle in der Höhe von EURO 0,1174 (d.h. als Aufpreis zu den bereits bestehenden Zusammenschaltungsentgelten)" enthalten. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin diesbezüglich ein "Aufschlag auf die IC-Entgelte" gefordert.

Für den Zugang vom Netz der Beschwerdeführerin zu Diensterufnummern im Netz der mitbeteiligten Partei waren bereits in früheren Zusammenschaltungsanordnungen Entgelte festgelegt worden; auch mit dem angefochtenen Bescheid wurden für diese Verkehrsarten (V 23 und V 24) wiederum Entgelte festgelegt. Damit waren (sind) - neben hier nicht verfahrensgegenständlichen technischen und administrativen Regelungen - die Bedingungen für die Zusammenschaltung festgelegt; im Hinblick auf die "physische und logische Verbindung von Telekommunikationsnetzen" im Sinne des § 3 Z. 16 TKG und des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Zusammenschaltungsrichtlinie RL 97/33/EG besteht bei Anrufen vom Netz der Beschwerdeführerin zu Diensterufnummern im Netz der mitbeteiligten Partei kein Unterschied zwischen jenen Anrufen, die von privaten, an das Netz der Beschwerdeführerin angeschalteten Telekommunikationsendeinrichtungen erfolgen, und solchen, die von öffentlichen Sprechstellen der Beschwerdeführerin ausgehen. Der geforderte "Erhaltungsbeitrag" für öffentliche Sprechstellen kann somit nicht als Entgelt für eine Zusammenschaltungsleistung im Sinne des § 3 Z. 16 TKG angesehen werden, sodass der darauf gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030273.X11

Im RIS seit

29.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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