RS Vfgh 2007/6/27 V3/07

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

60 Arbeitsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung, BGBl II 396/2004 §6

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungender Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung betreffendÜbermittlung eines in einer Senatssitzung erstellten Protokollsinfolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §6 Abs1 und Abs3 der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung, BGBl II 396/2004.

Im Hinblick auf den Wortlaut des §6 Abs3 (arg: "... ist auf Verlangen

... zu übermitteln") besteht auf Grund dieser Bestimmung ein

Rechtsanspruch bestimmter Personen auf die Übermittlung des Protokolls über dort näher bezeichnete Aussagen. Über ein solches Verlangen wäre aber, wenn ihm nicht durch Übermittlung des begehrten Protokolls entsprochen wird, mit Bescheid der Gleichbehandlungskommission zu entscheiden. Für diese Deutung des §6 Abs3 spricht auch der Umstand, dass §16 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz) für das vor der Gleichbehandlungskommission durchzuführende Verfahren einzelne Bestimmungen des - behördliche Verwaltungsverfahren regelnden - AVG für anwendbar erklärt.

Entscheidungstexte

  • V 3/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2007 V 3/07

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeitsrecht, Gleichbehandlung,Anwendbarkeit AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V3.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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