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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungender Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung betreffendÜbermittlung eines in einer Senatssitzung erstellten Protokollsinfolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines BescheidesRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §6 Abs1 und Abs3 der Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung, BGBl II 396/2004.
Im Hinblick auf den Wortlaut des §6 Abs3 (arg: "... ist auf Verlangen
... zu übermitteln") besteht auf Grund dieser Bestimmung ein
Rechtsanspruch bestimmter Personen auf die Übermittlung des Protokolls über dort näher bezeichnete Aussagen. Über ein solches Verlangen wäre aber, wenn ihm nicht durch Übermittlung des begehrten Protokolls entsprochen wird, mit Bescheid der Gleichbehandlungskommission zu entscheiden. Für diese Deutung des §6 Abs3 spricht auch der Umstand, dass §16 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz) für das vor der Gleichbehandlungskommission durchzuführende Verfahren einzelne Bestimmungen des - behördliche Verwaltungsverfahren regelnden - AVG für anwendbar erklärt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Arbeitsrecht, Gleichbehandlung,Anwendbarkeit AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V3.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009