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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §39;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug festgestellt, dass die Befolgung näher bezeichneter Dienstzuteilungsverfügungen zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gezählt habe beziehungsweise zu diesen zähle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. November 1997, Zl. 95/12/0111, den hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 94/12/0134, und die dort zitierte Vorjudikatur) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände sein rechtliches Interesse an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen dieser Ruhestandsversetzung kommt einer Feststellung bezüglich der Rechtmäßigkeit der bekämpften Personalmaßnahme auch keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999120096.X01Im RIS seit
02.06.2004Zuletzt aktualisiert am
24.09.2014