RS Vwgh 2004/2/25 2001/09/0195

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1;
VStG §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder einem Bundesminister noch einer Interessenvertretung (etwa der Wirtschaftskammer oder dem Gewerkschaftsbund) kommt die Zuständigkeit oder Befugnis zu, Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG zugunsten eines konkreten Arbeitgebers oder bestimmter Gruppen von Arbeitgebern anzuordnen, zuzusagen oder die Übertretung des AuslBG für tolerierbar zu erklären. Für die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers ist es ohne Belang, ob in anderen Fällen oder gegenüber anderen Normadressaten Verstöße gegen Bestimmungen des AuslBG toleriert wurden oder nicht (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 99/09/0175).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090195.X06

Im RIS seit

26.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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