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36 WirtschaftstreuhänderNorm
WTBG 1999 §7 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 85 Abs. 2 WTBG ist die Leitung der Zweigstelle an eine Person mit erfolgreich abgelegter Fachprüfung, die ihren Berufssitz in jenem Bundesland hat, in dem sich die Zweigstelle befindet, zu übertragen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung muss der Zweigstellenleiter somit über einen Berufssitz verfügen. Da aber nur Berufsberechtigte über einen Berufssitz verfügen können, bedeutet dies, dass nur Berufsberechtigte als Zweigstellenleiter bestellt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040148.X02Im RIS seit
22.04.2004