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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10;Rechtssatz
Der Umstand, dass Tätigkeiten in den Bereich von Angelegenheiten fallen, in denen nach der Bundesverfassung (Art. 15 B-VG) die Gesetzgebung und Vollziehung Landessache ist, berechtigt die belangte Behörde nicht, allein deswegen in diesen Tätigkeiten die überwiegende Ausübung der öffentlichen Gewalt zu sehen. Die verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Landes in Gesetzgebung und Vollziehung bestimmter Angelegenheiten bedeutet für sich allein noch nicht, dass jegliche im Zusammenhang mit diesen Angelegenheiten durchgeführte Tätigkeit des Landes eine Aufgabenerfüllung darstellt, die ihm als Träger der öffentlichen Gewalt eigentümlich und vorbehalten ist. Zutreffend weist das beschwerdeführende Land auf Art. 17 B-VG hin, wonach durch die Bestimmungen der Art. 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130163.X02Im RIS seit
26.03.2004