RS Vfgh 2007/6/27 G195/06

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StPO §48 Abs2, §90b, §90l Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungender Strafprozessordnung über die Stellung des Privatbeteiligtenmangels Legitimation; keine Betroffenheit des antragstellendenPrivatbeteiligten durch den Ausschluss eines Rechts auf Übernahme deröffentlichen Anklage nach Rücktritt des Staatsanwalts von derVerfolgung nach Einstellung des Strafverfahrens durchGerichtsbeschluss; zumutbarer Weg über ein gerichtlichesRechtsmittelverfahren hinsichtlich des mangelnden Beschwerderechtsdes Privatbeteiligten gegen die diversionelle Erledigung einesGerichtsverfahrens

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §48 Abs2 und des §90l Abs3 StPO mangels Legitimation.

Die Regelung des angefochtenen §48 Abs2 StPO normiert ausdrücklich, dass der Privatbeteiligte nicht berechtigt ist, die öffentliche Anklage zu erheben oder zu übernehmen, wenn der Staatsanwalt nach dem IXa. Hauptstück (Diversion) von der Verfolgung zurücktritt.

Keine Betroffenheit des antragstellenden Privatbeteiligten durch diese Bestimmung aufgrund Einstellung des Strafverfahrens hier durch Gerichtsbeschluss gem §90b StPO.

Zumutbarer Weg über ein gerichtliches Rechtsmittelverfahren hinsichtlich des aus §90l Abs3 ableitbaren mangelnden Beschwerderechts des Privatbeteiligten gegen die diversionelle Erledigung eines Gerichtsverfahrens (Beschwerderecht gegen Einstellung nur des Staatsanwalts und des Verdächtigen).

Im Übrigen wird die Rechtsstellung des Privatbeteiligten hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche durch eine Diversionsentscheidung (insbesondere durch die dem Beschuldigten auferlegte Pflicht zur Zahlung eines Teilschadensbetrages innerhalb der Probezeit) nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • G 195/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2007 G 195/06

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Strafprozeßrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G195.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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