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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, das in die Beschwerde aufgenommene Vorbringen über allfällige Divergenzen mit eigenen Aufzeichnungen bzw. über die angeblich nicht nachvollziehbaren Angaben in der Berufungsvorentscheidung bereits im Berufungsverfahren zu erstatten, weil die entsprechenden Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung insoweit als Vorhalt anzusehen sind, durch den auch das Parteiengehör gewahrt ist (vgl. die bei Stoll, Band 3, auf Seite 2713 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Eine Geltendmachung dieser Umstände schon im Berufungsverfahren, wobei selbst in der Beschwerde deren Relevanz nicht dargelegt wurde, hat die Beschwerdeführerin aber nicht behauptet. Ein Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160034.X02Im RIS seit
02.04.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011