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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §102 Abs1;Rechtssatz
Zeuge kann weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte sein; es ist unzulässig, in einem Finanzstrafverfahren einem Beschuldigten über die für die Schuld eines anderen Beschuldigten maßgebenden Tatsachen als Zeugen zu vernehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002160054.X04Im RIS seit
09.04.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013