RS Vwgh 2004/2/26 2003/07/0174

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

IG-L 1997 §14 Abs1 idF 2002/I/102;
IG-L 1997 §14 Abs6 idF 2002/I/102;
StVO 1960 §52;

Rechtssatz

§ 14 Abs 6 IG-L idF BGBl I 102/2002 enthält die Verpflichtung der Behörde, Anordnungen gemäß Abs 1 (dazu zählen auch zeitliche Beschränkungen des Verkehrs) durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen. Ausnahmen von dieser Kundmachungspflicht sind nicht vorgesehen. Der von der belBeh herangezogene § 44 Abs 2 StVO 1960, der den Fall regelt, dass sich der Inhalt einer Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lässt, ist von dem Verweis im § 14 Abs 6 legcit nicht erfasst. Seine Anwendung wurde somit vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen, sodass auch eine analoge Anwendung auf eine Verordnung des Landeshauptmannes nicht in Betracht kommt. Ebenfalls vom Verweis des § 14 Abs 6 legcit ausgenommen waren § 44 Abs 2b und Abs 3 StVO 1960, die ähnliche Regelungen für sonstige Behörden enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070174.X03

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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