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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R2913 ZK 1992 Art244;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/17/0227 E 27. September 1999 RS 3Stammrechtssatz
Nach Art 245 ZK 1992 werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art 244 ZK 1992 anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art 244 ZK 1992 wurde im ZollRDG 1994 nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs 1 ZollRDG 1994 die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung nach Art 244 ZK 1992 entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art 244 ZK 1992 die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160018.X03Im RIS seit
09.04.2004