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E3L E09302000Norm
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;Rechtssatz
Das Ausmaß und der Umfang der letztwilligen Zuwendung bestimmt sich nach dem aus dem Inhalt des Vermächtnisses ableitbaren Willen des Erblassers. Entscheidend ist im Beschwerdefall daher, ob der Vermächtnisnehmer durch das Vermächtnis einen lebenden Betrieb als eine Gesamtsache mit allen Aktiven und Passiven erhalten sollte und in alle mit der Betriebsführung verbunden gewesenen Forderungen und Verbindlichkeiten eingetreten ist oder ob das Vermächtnis Einschränkungen vorgesehen hat. (Hier: Als Vermächtnisnehmer war der Beschwerdeführer zwar nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und den Getränkesteuerbescheiden kommt überdies keine dingliche Wirkung zu. Ob im Rahmen des Vermächtnisses die sich aus dem Restaurationsbetrieb ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Beschwerdeführer übergegangen sind, hängt davon ab, ob der für die Übertragung des Vermächtnisgegenstandes "Unternehmen" hinsichtlich der damit verbundenen Forderungen erforderliche Traditionsakt vorgenommen wurde. Bejahendenfalls war der Beschwerdeführer berechtigt, die in der Vergangenheit zu viel entrichtete Getränkesteuer von der Abgabenbehörde zurückzufordern. Der Beschwerdeführer kann jedenfalls in seinen Rechten nicht verletzt sein, wenn die belangte Behörde die Getränkesteuer von alkoholfreien Getränken erst ab Erbanfall am 14. November 1997 bis 31. Dezember 1998 vorschrieb.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABSchlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002160071.X03Im RIS seit
09.04.2004Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011