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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
JN §1;Rechtssatz
Die Entscheidung eines Parteienstreites über Bestand, Inhalt oder Umfang eines als Privatrecht zu qualifizierenden Rechtes, wie zB einer Dienstbarkeit, fällt nicht in die Kompetenz der Wasserrechtsbehörde. Die ordentlichen Gerichte sind zur Entscheidung über zivilrechtliche Nutzungsverhältnisse an Gewässern (Hinweis E 7.7.1972, 464/72, VwSlg 8270 A/1972) ebenso zuständig wie zur Entscheidung von Streitigkeiten über vertraglich eingeräumte Wasserleitungs- und Wasserbezugsrechte.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070082.X01Im RIS seit
31.03.2004