Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
IG-L 1997 §14 Abs1 idF 2002/I/102;Rechtssatz
Der gesamte Inhalt der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung, also auch ihr zeitlicher Geltungsbereich, muss für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig iSd § 48 Abs 1 StVO 1960 erkennbar sein. Dies bedeutet, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten (Hinweis E 25.4.1985, 84/02/0267).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070174.X02Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011