Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §114;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/15/0131Rechtssatz
Der Umstand, dass die Abgabenbehörde in einem früheren Verfahren eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (Hinweis Ritz, BAO2, Tz 9 zu § 114, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999150127.X06Im RIS seit
12.05.2004Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012