RS Vwgh 2004/2/26 2002/16/0054

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §19 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Falle des Erkenntnisses vom 18. April 1997, 95/16/0115, die Wertersatzstrafe für beschlagnahmte, aber vor Fällung des Straferkenntnisses verendete Vögel zu beurteilen: Voraussetzung für den Wertersatz ist allein § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG, weil im Zeitpunkt der Entscheidung feststand, dass der Verfall unvollziehbar wäre. Keine Veranlassung bestand zur Prüfung der Frage, warum die Tiere verendeten, weil es allein darauf ankommt, ob der Verfall vollziehbar ist oder nicht. Aus welchen Gründen der Vollzug des Verfalls scheitern würde und ob die Behörde alle möglichen Sicherungsmittel ausgeschöpft hat, ist für die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 lit a FinStrG ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002160054.X06

Im RIS seit

09.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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