RS Vwgh 2004/2/26 99/15/0127

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs3;
BAO §209a Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/15/0131

Rechtssatz

Nach § 209a Abs. 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Dabei ist unter Verjährung auch die fünfzehnjährige "absolute" Verjährung (§ 209 Abs. 3 BAO) zu verstehen. Dies ermöglicht zB meritorische Berufungserledigungen, wenn der angefochtene (erstinstanzliche) Bescheid wenige Tage vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist ergangen ist (Hinweis Ritz, Bundesabgabenordnung2, Tz 5 zu § 209a, Stoll II 2210).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999150127.X02

Im RIS seit

12.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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