RS Vwgh 2004/2/26 2000/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KommStG 1993 §3 Abs1;
KommStG 1993 §3 Abs2;
UStG 1972 §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/15/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/14/0015 E 8. August 1996 RS 1(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Das KommStG 1993 bedient sich zur Begriffsdefinition des Unternehmers im § 3 Abs 2 KommStG 1993 und zur Umschreibung des Unternehmens im § 3 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 der Formulierungen des § 2 UStG 1972. Daraus läßt sich ableiten, daß die Begriffe in beiden Rechtsbereichen den gleichen Inhalt haben (Hinweis Fellner, KommStG, § 3 Rz 3). Dies entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18 GP) ergibt, wonach das KommStG 1993 an den Unternehmensbegriff iSd UStG 1972 anknüpft. Eine Erweiterung über den Inhalt der umsatzsteuerlichen Begriffe findet lediglich durch § 3 Abs 1 Satz 3 KommStG 1993 statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150015.X01

Im RIS seit

30.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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