RS Vwgh 2004/2/26 2003/07/0155

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15103030
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Titel2 AbschnittA;
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Titel2 AbschnittB;
61996CJ0203 Chemische Afvalstoffen Dusseldorp VORAB;
AWG 2002 §66 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Titel II der im § 66 Abs 1 AWG 2002 erwähnten EG-VerbringungsV, der mit "Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten" überschrieben ist, enthält zwei gesonderte Abschnitte, von denen der eine (Abschnitt A) das Verfahren bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und der andere (Abschnitt B) das Verfahren bei der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen behandelt. Das für die zweite Kategorie von Abfällen vorgesehene Verfahren ist weniger streng als das für die erste Kategorie geltende (Hinweis EuGH Urteil 25.6.1998, Rs C-203/96 Chemische Afvalstoffen Dusseldorp, Slg 1998, I-4075, ). Sowohl für den Fall der Verbringung zur Beseitigung als auch für jenen der Verbringung zur Verwertung ist vorgesehen, dass die zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort begründete Einwände gegen die Verbringung erheben können.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0203 Chemische Afvalstoffen Dusseldorp VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070155.X01

Im RIS seit

18.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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