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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31993R0259 Abfälle-VerbringungsV Titel2 AbschnittA;Rechtssatz
Titel II der im § 66 Abs 1 AWG 2002 erwähnten EG-VerbringungsV, der mit "Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten" überschrieben ist, enthält zwei gesonderte Abschnitte, von denen der eine (Abschnitt A) das Verfahren bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen und der andere (Abschnitt B) das Verfahren bei der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen behandelt. Das für die zweite Kategorie von Abfällen vorgesehene Verfahren ist weniger streng als das für die erste Kategorie geltende (Hinweis EuGH Urteil 25.6.1998, Rs C-203/96 Chemische Afvalstoffen Dusseldorp, Slg 1998, I-4075, ). Sowohl für den Fall der Verbringung zur Beseitigung als auch für jenen der Verbringung zur Verwertung ist vorgesehen, dass die zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort begründete Einwände gegen die Verbringung erheben können.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996J0203 Chemische Afvalstoffen Dusseldorp VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070155.X01Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013