RS Vwgh 2004/2/26 99/15/0053

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §16 Abs1;
UStG 1994 §16 Abs1;

Rechtssatz

Im Fall der Uneinbringlichkeit darf einerseits der Gläubiger seine Umsatzsteuerschuld korrigieren, andererseits hat der Schuldner den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu korrigieren. Das Gesetz erläutert nicht, wann das Entgelt uneinbringlich geworden ist. Ob und wann Uneinbringlichkeit anzunehmen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, wobei auf ertragsteuerliche Grundsätze zurückgegriffen werden kann (Hinweis E 12. Mai 1986, 85/15/0338). Bei Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners wird jedenfalls von der Uneinbringlichkeit auszugehen sein (Hinweis Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Rz 64 zu § 16; Ruppe, UStG 19942, Tz 77 zu § 16).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999150053.X01

Im RIS seit

07.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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