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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §5;Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160146.X03Im RIS seit
01.04.2004Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014