RS Vwgh 2004/2/26 2003/16/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §5;

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte, zumal der Begriff der Gegenleistung im § 5 GrEStG nicht erschöpfend aufgezählt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160146.X03

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten