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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §126;Rechtssatz
Der Berufungssenat ist nur dann in der Lage, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein im § 126 FinStrG genanntes Hindernis vorliegt, wenn über eine bloße Behauptung hinaus auch eine Bescheinigung gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002160054.X02Im RIS seit
09.04.2004Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013